Es sei darum schwierig, dem Beschuldigten 1 mehr zuzurechnen, als dokumentiert sei (nämlich die 12.66 %). Die Vorinstanz habe festgehalten, der Beschuldigte 1 habe bei diesem Bauprojekt konstant von 20 % gesprochen. Wenn man sich umhöre, so erhelle, dass 10 bis 15 % die Regel seien, wobei 15 % bereits absolute Oberkante sei. Für den vom Beschuldigten 1 angegebenen Rahmen von 20 bis 25 % gebe es keine Belege. Hingegen habe man den Beleg des Bauprojekts E.________, wonach 12.66 % vereinbart worden seien, was im üblichen Rahmen eingemittet sei. Die Vorinstanz argumentiere, beim Bauprojekt G._____