Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet den vorinstanzlich errechneten Deliktsbetrag. Die Differenz zwischen dem angeklagten und dem von der Vorinstanz angenommen Deliktsbetrag lasse sich im Wesentlichen damit erklären, dass die Vorinstanz beim GU-Honorar entsprechend den Aussagen des Beschuldigten auf 20 % (und nicht wie angeklagt auf 12.66 %) abgestellt habe. Das GU-Honorar sei die Entschädigung fürs Management der einzelnen Bauleistungen. Der Beschuldigte 1 habe die Häuser schlüsselfertig zu Pauschalpreisen verkauft. Da könne er intern