Weiter ging die Vorinstanz von einem angemessenen GU-Honorar von 20 % der Bausumme aus, woraus gefolgt wurde, dass der W.________(AG) ein GU-Honorar über total CHF 236'464.00 zustand, über welches sie frei habe verfügen dürfen. Die Vorinstanz resümierte, es verbleibe ein Betrag von rund CHF 441'000.00, welcher nicht für die Erstellung der beiden Bauten von G.________ verwendet und mit welchem auch nicht berechtigterweise eigene Unkosten gedeckt worden seien. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten 1 mit Präzisierung in Bezug auf den Deliktsbetrag als erstellt (pag.