Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zur Auffassung, G.________ habe – wie angeklagt – für das EFH CHF 622'500.00 und für das DEFH CHF 624'795.00, insgesamt ausmachend CHF 1'247.295.00, auf die beiden Konti bei der W.________(AG) überwiesen. Davon seien rund CHF 570'000.00 für die beiden Bauten von G.________ verwendet worden. Weiter ging die Vorinstanz von einem angemessenen GU-Honorar von 20 % der Bausumme aus, woraus gefolgt wurde, dass der W.________(AG) ein GU-Honorar über total CHF 236'464.00 zustand, über welches sie frei habe verfügen dürfen.