14.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat auch in diesem Anklagepunkt die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst wiedergegeben (pag. 18 903 bis 18 915, S. 129 bis 141 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. 14.3 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zur Auffassung, G.________ habe – wie angeklagt – für das EFH CHF 622'500.00 und für das DEFH CHF 624'795.00, insgesamt ausmachend CHF 1'247.295.00, auf die beiden Konti bei der W.________(AG) überwiesen.