A.________ schloss als verantwortliches Organ, handelnd für die W.________, am 15. März 2013 einen zweiten Generalunternehmervertrag mit G.________ (nachfolgend GU-Vertrag G.________ 2). Die Parteien vereinbarten, dass die W.________ an der AK.________(Strasse) Parzelle Nr. 1327 in P.________(Ortschaft) BE ein Doppeleinfamilienhaus erstellt und G.________ dafür einen globalen Werkpreis in der Höhe von insgesamt CHF 905'500.00 bezahlt. Die W.________ verpflichtete sich in Art. 7 Ziff. 2 des GU Vertrags G.________ 2 sämtliche Werkpreiszahlungen in vollem Umfang zur Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden.