Soweit hierfür der Tatbestand des Betrugs ins Auge gefasst wird, sei festgehalten, dass dieser nicht angeklagt und folglich auch nicht zu prüfen ist. Wie bereits dargelegt, wurden sodann dem Beschuldigten die fraglichen Vermögenswerte nicht im Sinne von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB anvertraut. Objektiver (und subjektiver) Tatbestand von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. 13.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist vom Vorwurf der Veruntreuung von Vermögenswerten gemäss Ziff. I.2.1 der Anklageschrift freizusprechen.