_ lag also offensichtlich vor. Die vorliegende Ausgangslage unterscheidet sich jedoch von jener, welche dem von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten höchstrichterlichen Urteil zugrunde liegt. So nahm der Beschuldigte 1 diese Täuschung nicht vor, damit ihm überhaupt erst Vermögenswerte anvertraut wurden. Vielmehr täuschte er über den eigentlichen Zahlungszweck, um Zahlungen am dem AL.________-Baukonto E.________ durch BH.________ zu veranlassen. Soweit hierfür der Tatbestand des Betrugs ins Auge gefasst wird, sei festgehalten, dass dieser nicht angeklagt und folglich auch nicht zu prüfen ist.