__ verfügen konnte, sondern BH.________ jede einzelne Zahlung ab dem Konto kontrollierte, wobei hierfür auch Rücksprache mit der Bauherrschaft genommen wurde. BH.________ nahm jeweils eine eigenständige Prüfung vor, was den Beschuldigten 1 denn auch zunehmend störte. So geht sein Unmut über diese Situation aus seinem Mailverkehr deutlich hervor. Auch in subjektiver Hinsicht ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 davon ausging, nicht frei über das Konto verfügen zu können. Zudem verfängt das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht, wonach mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE