Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf BGE 119 IV 127 E. 2 geltend macht, die Vermögenswerte seien dem Beschuldigten mit der Einräumung der Verfügungsmacht über das Bankkonto anvertraut worden, ist festzuhalten, dass vorliegend der Beschuldigte 1 – unbesehen der Einzelzeichnungsberechtigung – in tatsächlicher Hinsicht eben gerade nicht in die Lage versetzt wurde, allein über das Konto zu verfügen. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Beschuldigte 1 nicht frei über die Vermögenswerte auf dem AL.________-Baukonto E.________ verfügen konnte, sondern BH.