Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass eine Veruntreuung nur vorliegen kann, wenn der Täter unmittelbar selbst über die Vermögenswerte verfügen kann. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf BGE 119 IV 127 E. 2 geltend macht, die Vermögenswerte seien dem Beschuldigten mit der Einräumung der Verfügungsmacht über das Bankkonto anvertraut worden, ist festzuhalten, dass vorliegend der Beschuldigte 1 – unbesehen der Einzelzeichnungsberechtigung – in tatsächlicher Hinsicht eben gerade nicht in die Lage versetzt wurde, allein über das Konto zu verfügen.