13.7.2 Subsumtion Der Beweiswürdigung folgend verwendete der Beschuldigte 1 einen Teil der Vermögenswerte, welche die Bauherrschaft E.________ an W.________(AG) leistete, abredewidrig (Überweisung von CHF 30'000.00 vom AL.________-Baukonto E.________ an die Z.________ GmbH, womit aber Rechnungen für das Bauprojekt EFH G.________ bezahlt worden seien, und Überweisung von total CHF 24'470.00 an die X.________, welche nicht zur Begleichung von Rechnungen für das Bauprojekt E.________ verwendet worden seien). Aus den dargelegten theoretischen Ausführungen geht hervor, dass der objektive Tatbestand von Art. 138 Abs. 1 Ziff.