O., N 23 f. zu Art. 25 StGB). GÜNTER STRATENWERTH betont dabei zu Recht, ein Schuldspruch wegen psychischer Gehilfenschaft erfordere den Nachweis der affektiven Einwirkung auf den Täter, alles andere liefe auf eine Verdachtsstrafe hinaus (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 13 N 119).