Im Gegensatz zum Anstifter ruft der psychische Gehilfe den Tatentschluss im Täter nicht selber hervor, bestärkt ihn jedoch in dessen (bereits gefasstem) Tatentschluss (etwa durch aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern oder auch durch die blosse Zusicherung von Hilfe, z.B. Fluchthilfe). Denkbar ist auch, dass der Gehilfe den Täter davon abhält, den bereits gefassten Entschluss wieder aufzugeben, oder dass er ihm ein zusätzliches Tatmotiv liefert (vgl. zum Ganzen MARC FORSTER, a.a.O., N 23 f. zu Art.