Der psychische Gehilfe wirkt gemäss MARC FORSTER in af- fektiv-emotionaler Hinsicht auf den Täter ein, bestärkt diesen seelisch in seinem Tatentschluss und erleichtert ihm damit die Durchführung der Straftat. Heikel kann dabei die Abgrenzung zwischen psychischer Gehilfenschaft und Anstiftung sein. Im Gegensatz zum Anstifter ruft der psychische Gehilfe den Tatentschluss im Täter nicht selber hervor, bestärkt ihn jedoch in dessen (bereits gefasstem) Tatentschluss (etwa durch aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern oder auch durch die blosse Zusicherung von Hilfe, z.B. Fluchthilfe).