gleichermassen STEFAN TRECH- SEL/CHRISTOPHER GETH, a.a.O., N 10 zu Art. 25). Psychische Gehilfenschaft kann intellektueller Natur sein, z.B. die technische Anleitung oder den affektiven Bereich betreffen, indem der Täter im Tatentschluss bestärkt oder von einer Umkehr abgehal-