Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre bzw. dass der Tatbeitrag die adäquat-kausale Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ist (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 121 IV 109 E. 3.a; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 25 StGB). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung derselben geleistet werden (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, a.a.O., , N 9 zu Art. 25).