antwortlich sein Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1). Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zutreffend wiedergegeben (pag. 18 901, S. 127 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Gehilfenschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beteiligte nur einen untergeordneten Tatbeitrag leistet. Die Erfolgschance der tatbestandserfüllenden Handlung muss sich durch die Hilfeleistung erhöhen.