Als berufsmässiger Vermögensverwalter agiert deshalb das Organ einer juristischen Person, welche berufsmässige Vermögensverwalterin ist, unabhängig davon, ob das Organ selber auch als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S. des StGB zu qualifizieren ist. Es genügt, dass die Sonderpflicht der juristischen Person obliegt und der vermögensveruntreuende Täter deren Organ ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2.6, 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 1.3.2, 6S.835/1999 vom 5. April 2000 E. 1.a und 1.c.bb; einschränkend mit der zusätzlichen Voraussetzung, das Organ müsse intern für die berufsmässige Verwaltung von Kundenvermögen ver-