Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Art. 29 StGB ist auch auf Art. 138 StGB anwendbar (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 179 zu Art. 138 StGB). Als berufsmässiger Vermögensverwalter agiert deshalb das Organ einer juristischen Person, welche berufsmässige Vermögensverwalterin ist, unabhängig davon, ob das Organ selber auch als berufsmässiger Vermögensverwalter i.S. des StGB zu qualifizieren ist.