67 Verwendung für den Beruf nicht untypisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1). Als berufsmässig gelten Tätigkeiten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen (MARCEL ALEXANDER NIGG- LI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N 177 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Nicht vorausgesetzt ist indes, dass