BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 13 N 65) – dies etwa im Unterschied zur Veruntreuung im Rahmen einer behördlich bewilligten beruflichen Tätigkeit, wo für die Qualifikation bereits genügt, dass die Entgegennahme fremder Vermögenswerte zur bestimmungsgemässen