18 900, S. 126 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Berufsmässiger Vermögensverwalter ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte entgegennimmt. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise gerade darin besteht, Vermögen zu verwalten (Urteil des Bundesgerichts 6S.287/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1 e contrario; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl.