Sodann macht sich der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB strafbar, wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufs, Gewebes oder Handelsgeschäfts, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht. Es kann wiederum auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 900, S. 126 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Berufsmässiger Vermögensverwalter ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte entgegennimmt.