Strittig seien die Fälle, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sachen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlange. Diesbezüglich sei prinzipiell Betrug anzuwenden, doch nehme die Praxis teilweise dort, wo eine Verurteilung wegen Betrugs nicht möglich sei, zu Unrecht subsidiär Veruntreuung an (a.a.O., N 208 zu Art. 138 StGB).