RIEDO halten im Zusammenhang mit Art. 138 StGB fest, liege keine rechtlich gültige Übertragung der Verfügungsmacht vor und sei der Täter mithin gar nicht verfügungsberechtigt, sondern habe nur Zugang zu den Vermögenswerten, die ihm nicht anvertraut seien, so könne keine Veruntreuung vorliegen. Seien dem Täter dagegen die Vermögenswerte anvertraut und dürfe er über diese auch unmittelbar verfügen, so sei Veruntreuung anzuwenden. Strittig seien die Fälle, in welchen der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Sachen oder Vermögenswerte durch Täuschung des Treugebers erlange.