DONATSCH führt Folgendes aus: "Was das Verhältnis zum Betrug […] anbelangt, so liegt Betrug vor, wenn der Täter mit seiner Täuschung bewirkt, dass ihm der Getäuschte die Stellung eines Treuhänders einräumt […]. Vertraut der Treugeber die Sache aufgrund eines Willensmangels an, so ist sie anvertraut, weshalb Veruntreuung vorliegt (BGE 117 IV 436 f.). Falls beide Tatbestände erfüllt sind, ist von Alternativität auszugehen. Keinesfalls kann allein deshalb Veruntreuung angenommen werden, weil Betrug – aus irgendeinem Grund – nicht anwendbar ist (BGE 133 IV 30 f.)" (ANDREAS DONATSCH, a.a.O, N 30 zu Art. 138). MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO halten im Zusammenhang mit Art.