Zur Abgrenzung zwischen Veruntreuung und Betrug (Art. 146 StGB) kann man der Lehre Folgendes entnehmen: STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI halten fest, Veruntreuung liege vor, wenn der Täter unmittelbar über anvertraute Werte verfügen könne, Betrug hingegen, wenn er dazu andere täuschen müsse. Betrug, nicht Veruntreuung, sei ferner dann anzunehmen, wenn die Vertrauensstellung durch arglistige Täuschung erlangt worden sei. Erwirke der Täter durch arglistige Täuschung, dass die Veruntreuung nicht entdeckt werde, so sei dieser Deckungsbetrug mitbestrafte Nachtat (a.a.O, N 41 zu Art. 146). DONATSCH führt Folgendes aus: