66 Von der Lehre wird die Rechtsprechung seit längerem kritisiert. Sie fordert, dass von 'Anvertraut sein' nur dann ausgegangen werden soll, wenn der Treugeber seine Verfügungsmacht gänzlich aufgibt. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO schlagen mit ausführlicher Begründung folgende Definition des Anvertrautseins vor: "Anvertraut ist, (1) was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, (2) wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt." (a.a.O., N 45 zu Art. 138 StGB).