Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein von Vermögenswerten setzt dabei voraus, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2. mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und kritische Literatur; ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, N 15 zu Art. 138 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).