über die X.________, doch floss von der W.________(AG) deutlich mehr Geld in die X.________ als Lohn 65 an AZ.________ ausgerichtet wurde, so dass deren Lohn nicht zwangsläufig mit den Mitteln von E.________ bezahlt wurde. Und auch die CHF 8'000.00, welche an A.________ flossen, stammten nicht zwingend vom AL.________-Baukonto E.________. Zusammenfassend erachtet daher das Gericht den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt.