_ gehen aus den Akten nicht hervor. (2) Es gibt keine direkten Belege dafür, dass die X.________ nicht die ganzen CHF 77'760.00 für die Erstellung des Einfamilienhauses E.________ verwendete (wiederum im Unterschied zur Z.________ GmbH). Es sei denn auch daran erinnert, dass die X.________ mit dem Werklohn auch DK.________(Ortschaft) und Infrastrukturkosten bezahlen durfte. Nur daraus, dass diese Material im Umfang von rund CHF 5'000.00 noch nicht bezahlt hatte, lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass sie mit dem ihr zugeflossenen Geld nicht das tat, was sie hätte tun sollen. Um diesem Vorwurf noch näher nachzugehen, wurde vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht das Konto der X.___