64 E.________ hatte einen Pauschalpreis vereinbart, d.h. wenn die W.________(AG) einem Handwerker (in concreto der X.________) mehr bezahlte, als auf dem Kostenvoranschlag vorgesehen war, so konnte sie dies bei einem anderen Handwerker wieder einsparen. Das hatte den Bauherren nicht zu kümmern, sofern er diesem Handwerker nicht (wie im Fall der Z.________ GmbH) nachträglich mehr bezahlen musste. Forderungen der X.________ gegenüber dem Ehepaar E.________ gehen aus den Akten nicht hervor.