aus (vgl. pag. 21 001 727/05 009 100, sichergestellt bei der W.________(AG), in dem Kosten für Heizungsinstallationen von CHF 29'410.00, Kosten für Sanitärinstallationen von CHF 27'412.00 und Kosten für eine Waschküche von CHF 1'972.00 veranschlagt waren, was zusammen CHF 58'794.00 ergibt. Gemäss den Aussagen J.________, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützte, habe die X.________ diese Leistungen auch erbracht (pag. 05 210 030 Z. 509). Die Staatsanwaltschaft kam weiter zum Schluss, die X.________ habe ihrerseits Materialkosten in der Höhe von CHF 5'504.01 nicht bezahlt (vgl. die Vorhalte der Staatsanwaltschaft auf pag. 05 009 032 mit den entsprechenden Hinweisen).