__ überwiesen wurden. Angeklagt wird, von diesen CHF 77'760.00 seien höchstens CHF 53'290.00 gerechtfertigt gewesen, die restlichen CHF 24'470.00 seien ohne Gegenleistung erfolgt und von A.________ für eigene Zwecke verwendet worden. Zunächst ist zu klären, wie die Staatsanwaltschaft auf diesen Betrag kam: Sie ging von einem von der W.________(AG) intern erstellten Kostenvoranschlag für das EFH E.________ aus (vgl. pag.