Angaben auf der Rechnung nicht für das EFH E.________, sondern für Arbeiten am EFH G.________ (Akonto) zu verwenden seien. Bereits an dieser Stelle sei indes – wie es die Vorinstanz korrekt erwog – daran erinnert, dass Betrug nicht angeklagt ist. Zu den an die X.________ überwiesenen Gelder sei vorab wiederum auf die sorgfältige und schlüssige Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 18 891 f., S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In der Anklageschrift ist korrekt ausgeführt, dass vom AL.________-Baukonto E.________ zwischen dem 27. September 2013 und dem 25. April 2014 total CHF 77'760.00 zu Gunsten der X.________ überwiesen wurden.