Die Kammer kann sich dieser überzeugenden vorinstanzlichen Darlegung vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte 1 machte sodann vor oberer Instanz auch nicht geltend, dass die Überweisung von CHF 30'000.00 – entgegen der Anklageschrift – tatsächlich ins EFH E.________ geflossen seien. Ferner geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 unter Mithilfe von BA.________ die AL.________(Bank) täuschte, indem er BA.________ dazu brachte, eine 5. Akon- to-Rechnung für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 auszustellen. Die AL.________(Bank) gab in der Folge diesen Betrag frei, wobei sich sowohl der Beschuldigte 1 als auch BA.________ darum wussten, dass der Betrag entgegen den