63 EFH E.________ erhalten (vgl. pag. 07 211 049). Der Beweisschluss, dass die CHF 30'000.00 tatsächlich stets dem Projekt EFH G.________ zugerechnet wurden, wird durch die Schlussrechnung der Z.________ GmbH (die wegen der umstrittenen Zuweisung von WIR 10'000.00, die in concreto aber keine Rolle spielen, in zwei Versionen existiert) gestützt: Die Z.________ GmbH wies erhaltene Zahlungen für das EFH E.________ in der Höhe von nur CHF 165'000.00, und nicht die vom AL.________-Baukonto E.________ total geflossenen CHF 195'000.00 aus, buchte also die CHF 30'000.00 wie von A._____