Man wäre also versucht zu sagen, die Z.________ GmbH habe das erhalten, was ihr für das Bauwerk EFH E.________ zustand. Dass die angeklagte Überweisung der CHF 30'000.00 vom 21. November 2013 dennoch unrechtmässig war, ergibt sich aus der Chronologie der Ereignisse und vor allem aus dem, was zwischen BA.________ und E.________ nach Eröffnung der Strafuntersuchung noch geschah: - Am 5. November 2013 hatte BA.________ A.________ per E-Mail gebeten, ihm die Akonto- Rechnung für das EFH G.________ über CHF 70'000.00 zu bezahlen (pag. 07 211 100), worauf er von A.________ am 7. November 2013 zunächst vertröstet wurde (pag. 07 211 099).