Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen angemessenen Preis für sämtliche Baumeisterarbeiten handelte, jedenfalls wird von keiner Seite geltend gemacht, dem sei nicht so gewesen. Wie sich aus den Bankauszügen ergibt, flossen in fünf Tranchen total CHF 195'000.00 vom AL.________-Baukonto E.________ auf das Konto der Z.________ GmbH (pag. 12 001 229 ff.), also nur CHF 5'000.00 mehr als vertraglich vereinbart. Hinzu kommen noch weitere total CHF 14'731.80 für Baumeisterarbeiten, Backsteinwände und Fenster, die zusätzlich an die Z.________ GmbH gingen, dies für Leistungen ausserhalb des Werkvertrags (pag. 07 161 098, 07 211 049). Man wäre also versucht zu sagen, die Z._____