Mit anderen Worten stand es der W.________(AG) grundsätzlich frei, einem Handwerker mehr zu bezahlen als mit diesem werkvertraglich vereinbart, sofern das Einfamilienhaus als Ganzes zum Preis von CHF 667'000.00 gebaut wurde. Zum anderen war im Werkvertrag zwischen der W.________(AG) und der Z.________ GmbH über die Erstellung des EFH E.________ ein Pauschalbetrag von CHF 190'000.00 vereinbart worden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen angemessenen Preis für sämtliche Baumeisterarbeiten handelte, jedenfalls wird von keiner Seite geltend gemacht, dem sei nicht so gewesen.