mit der W.________(AG) einen Pauschalpreis von CHF 667'000.00 vereinbart, den es noch nicht ganz bezahlt hatte, als das Strafverfahren begann und A.________ nicht mehr über die Konti der W.________(AG) verfügen konnte (im Zeitpunkt der Sperrung der Konti der W.________(AG) durch die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 […] hatte das Ehepaar E.________ CHF 593'630.00 der vereinbarten CHF 667'000.00 an die W.________(AG) einbezahlt). Mit anderen Worten stand es der W.________(AG) grundsätzlich frei, einem Handwerker mehr zu bezahlen als mit diesem werkvertraglich vereinbart, sofern das Einfamilienhaus als Ganzes zum Preis von CHF 667'000.00 gebaut wurde.