_ tätigen lassen). Dieser Betrag sei aber schliesslich nicht für die Erstellung des EFH E.________, sondern zur Teilbegleichung einer ausstehenden Akonto-Rechnung verwendet worden. Die Vorinstanz setzte sich auch mit diesem Anklagepunkt eingehend auseinander und erwog was folgt (pag. 18 888, S. 114 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auf den ersten Blick sprechen die vorhandenen Verträge gegen eine unrechtmässige Verwendung. Denn zum einen hatte das Ehepaar E.________ mit der W.________(AG) einen Pauschalpreis von CHF 667'000.00 vereinbart, den es noch nicht ganz bezahlt hatte, als das Strafverfahren begann und A._