61 geschränkte Verfügungsmacht innegehabt. Hierauf wird bei der rechtlichen Würdigung (E. 13.7 hiernach) zurückzukommen sein. Beweiswürdigend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschuldigte 1 nicht alleine über die Gelder auf dem AL.________(Bank) Konto für die Bauherrschaft E.________ verfügen konnte. Im Weiteren ist auf die fragliche Überweisung von CHF 30'000.00 einzugehen. In der Anklage wird dargelegt, der Beschuldigte 1 habe diese am 21. November 2021 ab dem AL.________-Baukonto E.________ getätigt (bzw. durch BH.________ tätigen lassen).