Wenngleich der Beschuldigte 1 folglich über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte, wurde dem offensichtlich in faktischer Hinsicht nicht nachgelebt. Dass der Beschuldigte 1 tatsächlich trotz Einzelzeichnungsberechtigung nicht alleine über das Konto verfügte, stellt auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht in Abrede. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, rechtlich habe der Beschuldigte 1 eine unein-