über CHF 30'000.00 auszustellen, um die Freigabe dieses Betrags durch die AL.________(Bank) zu veranlassen. Es ist offenkundig, dass der Beschuldigte 1 selber davon ausging, nicht die alleine Verfügungsmacht über die Gelder auf dem AL.________ (Bank)-Konto innezuhaben. Dass bei der AL.________(Bank) tatsächlich denn auch ein Prüfungsvorgang stattfand, ergibt sich aus deren Schreiben vom 22. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft (pag. 07 161 107). Wenngleich der Beschuldigte 1 folglich über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte, wurde dem offensichtlich in faktischer Hinsicht nicht nachgelebt.