__ und unbesehen dessen, dass der Beschuldigte 1 über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte. Aus den amtlichen Akten – namentlich den zahlreichen E-Mails betreffend BH.________ – geht hervor, dass dem Beschuldigten 1 dieses Prozedere offensichtlich missfiel. Hätte er selber über die Vermögenswerte verfügen können, wären ihm der Umweg und den Ärger über BH.________ erspart geblieben und es wäre nicht erforderlich gewesen, BA.________ dazu zu bringen, eine 5. Akonto- Rechnung für das EFH E.________ über CHF 30'000.00 auszustellen, um die Freigabe dieses Betrags durch die AL.________(Bank) zu veranlassen.