Ferner ist auf das Schreiben der AL.________(Bank) vom 22. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft hinzuweisen, in welchem Folgendes mitgeteilt wurde: «Die Rechnungen wurden insoweit kontrolliert, als dass überprüft wurde, ob auf den Rechnungen der Bauhandwerker resp. der Bauplatz aufgeführt ist und oder die involvierten Handwerker namentlich bekannt waren» (pag. 07 161 107). Demnach ist festzuhalten, dass die Zahlungen ab dem Konto ________ bei der AL.________(Bank) jeweils erst erfolgten, nachdem BH.________ diese freigab; dies nach Rücksprache mit der Bauherrschaft E.________ und unbesehen dessen, dass der Beschuldigte 1 über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte.