Diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an E.________ vom 28. August 2013 hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 davon ausging, jede Zahlung ab dem Konto ________ müsse durch BH.________ freigegeben werden. So beschwerte sich der Beschuldigte 1, dass sie gar nicht über das Geld bei der AL.________(Bank) verfügen könnten (pag. 05 081 039 / 21 002 970). Ferner ist auf das Schreiben der AL.________(Bank) vom 22. Februar 2018 an die Staatsanwaltschaft hinzuweisen, in welchem Folgendes mitgeteilt wurde: