Die restlichen CHF 533'600.00 flossen auf das AL.________-Baukonto E.________ bei der AL.________(Bank). Dieses lautete zwar auf die W.________ (AG) hatte jedoch die Bezeichnung "Kontokorrent ________, E.________" und A.________ konnte nicht über die sich darauf befindlichen Gelder verfügen. Eine schriftliche Regelung dazu findet sich in den Akten zwar nicht. Doch aus dem E-Mail-Verkehr und den Aussagen von E.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft geht unzweifelhaft hervor, dass folgendes Vorgehen vereinbart war und auch eingehalten wurde: Die Rechnungen der Subunternehmer für den Bau des Einfamilienhauses gingen bei der W.________(AG) ein, wo sie von A.________ oder C.________